Schulkonferenz

Wirkungsbereiche der Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist der "runde Tisch" der Schule, an dem wichtige Fragen besprochen und Meinungsverschiedenheiten geklärt werden. Sie hat zudem förmliche Entscheidungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in grundlegenden Fragen. Die Schulkonferenz fordert etwa Haushaltsmittel beim Schulträger an, entscheidet über den Unterrichtsbeginn oder erteilt ihr Einverständnis für eine neue Schul- und Hausordnung. Zudem gibt sie bei der Besetzung der Schulleiterstelle ein eigenes Votum ab und wird künftig nach der beabsichtigten Neuregelung einen Vertreter in die Auswahlkommission entsenden. Zudem muss die Schulkonferenz zustimmen, wenn die Schule in eine Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsschule umgewandelt werden soll. Bei Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Unterricht ist das Gremium anzuhören.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen unterliegt die Schulkonferenz wie jedes schulische Gremium der Schulaufsicht. Bei Entscheidungen des Gremiums, die der Schulleiter für rechtswidrig hält oder wofür er nicht die Verantwortung übernehmen will, holt er die Entscheidung der Schulaufsicht ein. Auch bei einer Pattsituation, wenn die Schulkonferenz Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz nicht wie erforderlich zustimmt, wird die Schulaufsicht um Entscheidung gebeten. Diese Fälle kommen allerdings in der Praxis selten vor. (Auszug aus dem Kultusportal BW)


Mitglieder der Schulkonferenz

Der Schulkonferenz gehören an:

  1. der/die Schulleiter/in als Vorsitzende/r
  2. der/die Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretende/rVorsitzende/r
  3. fünf Vertreter/innen der Lehrer/innen (gewählt durch die Gesamtlehrerekonferenz)
  4. fünf Vertreter/innen der Eltern (gewählt durch die Elternbeiräte)